Rechtsanwalt Grotheer

RA Grotheer
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Fluggastrechte
Wenn Flüge verspätet starten oder sogar ganz gestrichen werden, wenn man wegen der Verspätung den Anschlussflug verpasst oder der Flug überbucht ist, stehen den Flugreisenden Entschädigungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu, kurz FluggastVO, zu.
Wenn Flüge verspätet starten oder sogar ganz gestrichen werden, wenn man wegen der Verspätung den Anschlussflug verpasst oder der Flug überbucht ist, stehen den Flugreisenden Entschädigungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu, kurz FluggastVO, zu.

Während der Wartezeit haben Sie Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, Sie dürfen zwei Telefonate führen oder Mails oder Faxe senden und sofern absehbar ist, dass der Abflug erst am nächsten Tag erfolgen kann, haben Sie Anspruch auf eine angemessene Unterbringung im Hotel mit Verpflegung (im Zweifelsfall auch für mehrere Tage) und die Fluggesellschaft muss die Beförderung zum Hotel organisieren oder bezahlen.

Finanzielle Ausgleichsansprüche bestehen (vereinfacht dargestellt) für jeden Fluggast in folgender Höhe:
250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger und einer Verspätung von mehr als zwei Stunden
400 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als drei Stunden und
600 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500 km und einer Verspätung von mehr als vier Stunden und
im Fall von kurzfristiger Annullierung des Fluges.

Fluggesellschaften zahlen diese Entschädigungen äußerst ungern. Häufig wird erst nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder nach gerichtlicher Geltendmachung gezahlt.
Man sollte sich jedoch nicht davon abhalten lassen, Ansprüche zu stellen.

Fluggesellschaften berufen sich häufig auf sog. ”außergewöhnliche Umstände“. Nach der FluggastVO müssen Entschädigungsansprüche nicht gezahlt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Rechtssprechung ist aber bei der Auslegung des Begriffs sehr streng. Hiermit sind nur solche Einflussfaktoren gemeint, die außerhalb des organisatorischen oder technischen Verantwortungsbereiches der Fluggesellschaft liegen, von ihr also nicht beeinflusst oder abgewendet werden können. Beispiele hierfür sind z.B. witterungsbedingte Defekte wie Hurricans, Hagel oder Blitzschlag, die berühmte Isländische Vulkanasche-Wolke, aber auch Streiks des Personals und der Fluglotsen.

Technische Defekte dagegen sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände anzusehen, sondern nur, wenn sie sich auf solche äußeren Einflüsse zurückführen lassen. denn die Betriebsgefahr des Flugzeugs trägt immer die Fluggesellschaft und sie muss für solche Fälle Vorsorge treffen. So ist z.B. die Erkrankung eines Crew-Mitgliedes nach der Rechtssprechung kein außergewöhnlicher Umstand.

Der Bundesgerichtshof (BGH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben inzwischen auch die Rechte der Flugreisenden gestärkt, die Verspätungen und Annullierungen von Anschlussflügen beklagen.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2013 (Aktenzeichen C-11/11) entschieden, dass Fluggäste entschädigt werden müssen, wenn sie bei einem Flug mit Anschlussflügen am Endziel mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden ankommen. In der Entscheidung wurde klargestellt, dass es nicht auf die Verspätung beim Abflug ankommt, sondern dass bei einem Flug mit Anschlussflügen die Frage der Entschädigung nach der Verspätung bei der Ankunft am letzten Zielort zu bemessen ist.

Dem hat sich der BGH mit seiner Entscheidung vom 07.05.2013 angeschlossen. (Az: X ZR 127/11).