Rechtsanwalt Grotheer

RA Grotheer
RA Grotheer
RA Grotheer


feed
Pauschales Bearbeitungsentgelt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.05.2014 ein verbraucherfreundliches Urteil im Bankrecht erlassen. Danach sind vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam. In den parallelen Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13 ging es darum, ob Banken befugt sind pauschale Bearbeitungsentgelte für die Bereitstellung von Krediten an Privatkunden zu erheben. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun eindeutig verneint.

In beiden Verfahren hat der BGH die Revisionen der beklagten Kreditinstitute zurückgewiesen. Der BGH hat entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die derartige pauschale Bearbeitungsentgelte enthalten, unwirksam sind. Der BGH macht deutlich, dass derartige Klauseln Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, weil durch das Bearbeitungsentgelt lediglich ein eigener Bearbeitungsaufwand der Bank in Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung laufzeitunabhängig auf den Kunden abgewälzt wird. Dies widerspreche der gesetzlichen Regelung des § 488 BGB. Danach sei ausschließlich der vom Kreditnehmer zu zahlende Zins das Entgelt für die Gewährung des Kredits. Die Erhebung einer darüber hinaus gehenden laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr sei dagegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und deshalb unwirksam. Hierdurch würde nach Ansicht des BGH lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden abgewälzt, die die Bank im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kunden, die in den letzten Jahren Privatkredite in Anspruch genommen haben, grundsätzlich Rückzahlungsforderungen gegenüber den Banken haben könnten. Da pauschale Bearbeitungsentgelte bei fast allen Banken üblich waren, dürfte dies eine große Zahl von Verbrauchern betreffen.

Ob Ansprüche von Kreditnehmern bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden. Hierbei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, z.B. der konkrete Text des Darlehensvertrages und der allgemeine Geschäftsbedingungen sowie die Frage der Verjährung. Es ist empfehlenswert, die eigenen Ansprüche bei einem Rechtsanwalt oder bei einer anderen geeigneten Beratungsstelle konkret prüfen zu lassen.